Honorarübersicht

Junge und gesunde Patienten sind bei Krankenkassen begehrt - deswegen werden Kassen-Werbekampagnen gerne mit sogenannten "Bonusheften" garniert.

Die schriftliche Bestätigung von BMI-Werten, Nichtrauchen, Sportaktivitäten, Impfungen usw. sind aber ohne jeglichen erwiesenen Nutzen für die Gesundheit und auch keine satzungsgemäße Aufgabe für Ärzte (1).

Im Gegenteil, sie halten den Praxisbetrieb nur unnötig auf und verkürzen leider die ohnehin viel zu geringe Zeit, die für die Betreuung von Patienten zur Verfügung steht.

Ein Gerichtsurteil schafft hier Abhilfe: Patienten dürfen Ihre Bonushefte selbst ausfüllen! (2)

Sollte Ihre Kasse sich weigern, legen Sie bitte diese Information vor.

Wenn diese auf unnötiger Bürokratie bestehen sollte: wechseln Sie einfach!

Noch gibt es viel zu viele Krankenkassen - aber zu wenig Hausärzte.

(1) Das Abstempeln von Bonusheften gehört nicht generell zu den Aufgaben des Vertragsarztes. Nur wenn Durchführung und Dokumentation einer Leistung wie dem Check-up 35 im selben Quartal erfolgen, muss der Arzt den Eintrag ohne gesonderte Vergütung vornehmen. In allen anderen Fällen stellt der Eintrag keine vertragsärztliche Leistung dar, und der Arzt darf das Ausfüllen des Bonusheftes dem Patienten in Rechnung stellen. (§ 36 Abs. 7 Bundesmantelvertrag Ärzte und Kassen)

(2)Nach einem Urteil des hessischen Landessozialgerichtes dürfen gesetzliche Krankenkassen für gesundheitsbewusstes Verhalten auch OHNE ärztlichen Nachweis einen Bonus gewähren. ( AZ L KR 294/09 B ER).

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